Mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 wurde in den Schulen in Sachsen-​Anhalt der Regelbetrieb aufgenommen. Die verbindlichen Regelungen beschreibt der am 7. Januar 2021 angepasste „Rahmenplan für die Hygienemaßnahmen, den Infektions-​ und Arbeitsschutz an Schulen im Land während der Corona-​Pandemie“ des Ministeriums für Bildung.  Ziel des Rahmenplans und dessen konkreter Maßnahmen ist es, eine unkontrollierte Infektionsausbreitung an den Schulen in Sachsen-​Anhalt mit aller Kraft zu verhindern. 

UPDATE 08. Januar 2021:

Schulschließung

Schulschließung bedeutet im Sinne der 9. SARS-​Cov-2-EindV, dass die Schulen für den Unterrichtsbetrieb geschlossen sind. Davon ausgenommen sind die notwendigen Organisations-​ und Verwaltungsaktivitäten. Für zwingend erforderliche Dienstbesprechungen und Konferenzen (z. B. Zensurenkonferenzen), wie auch für allgemeine Schulverwaltungsaufgaben sollte, so weit wie möglich, auf Home-​Office sowie Video-​ und Telefonkonferenzen zurückgegriffen werden.

Präsenzunterricht für die Abschlussklassen

Für die Absicherung des Präsenzunterrichts für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 an den allgemeinbildenden Schulen ihren Schulabschluss erwerben, gilt (Aussagen zu den berufsbildenden Schulen siehe unten): Für den Präsenzunterricht dieser Schülerinnen und Schüler gilt, dass zwingend der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Bitte nutzen Sie für den Unterrichtsbetrieb deshalb regelmäßig auch die großen Räume, wie Aula, Kantine oder Sporthallen. Wenn keine geeigneten Räume zur Verfügung stehen, ist es notwendig, die Klassen und Kurse in Halbgruppen aufzuteilen und in unterschiedlichen Räumen parallel zu unterrichten.

Sportunterricht findet bis auf weiteres nur als theoretischer Unterricht statt. Im Musikunterricht muss auf Gesang und die Nutzung von Blasinstrumenten verzichtet werden.

Produktives Lernen in Schule und Betrieb

Der Unterricht wird im laufenden Schuljahr nach unverändert geltendem Trimesterplan fortgeführt.

Für den hauptschulabschlussbezogenen Schuljahrgang 9 findet regulär Präsenzunterricht an zwei Tagen an den PL-​Standortschulen statt. Der Präsenzunterricht an 3 Tagen an den Praxislernorten (Betrieben) für den Abschlussjahrgang 9 kann stattfinden, sofern die Betriebe entsprechende Hygienekonzepte entwickelt haben und die Vorgaben des geltenden Rahmenplan-​HIA-Schule eingehalten werden können.

Für Schülerinnen und Schüler, die keinen Praxislernort besuchen können, wird ein gesonderter Wochenplan entwickelt.

In der Klassenstufe 8 findet zunächst bis zum 31. Januar 2021 Distanzunterricht statt. Dieser soll neben den fachbezogenen Inhalten auch Aufgaben enthalten, die dem Praxisanteil adäquat sind.

Für Rückfragen stehen die PL-​Projektmoderatorinnen zur Verfügung.

Notbetreuung

Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß der geltenden SARS-​COV-2-EindV einen Anspruch auf Notbetreuung haben, wird diese während der planmäßigen Unterrichts-​ oder Öffnungszeit der Schule in der Schule gewährleistet. Zur Absicherung der Notbetreuung in der Schule sind auch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen.

Für Schülerinnen und Schüler, die an einer Vorerkrankung leiden, die das Risiko eines schweren COVID-​19-Krankheitsverlaufes erhöht, ebenso für jene mit besonderem Förderbedarf in inklusiven Bildungsangeboten und in Förderschulen sowie für die Schülerinnen und Schüler, die Sonderunterricht erhalten, sind im Einzelfall ggf. zusätzlich sehr komplexe Abstimmungsprozesse erforderlich. Die Sorgen der Eltern hinsichtlich der erhöhten Infektionsgefahr bei diesen Schülerinnen und Schülern nehmen wir sehr ernst. Die Frage der Teilnahme am Präsenzunterricht ist daher auf der Basis des Vertrauens zwischen Elternhaus und Schule ggf. gemeinsam mit dem Landesschulamt zu klären.

Klassenarbeiten und Klausuren

Den Schulen wird es freigestellt, Schülerinnen und Schüler, die sich nicht im Präsenzunterricht befinden, für unaufschiebbare Klassenarbeiten und Klausuren in die Schulen einzubestellen. Auf die Möglichkeit, Klassenarbeiten und Klausuren durch gleichwertige komplexe Leistungen zu ersetzten, wird hingewiesen (siehe Ziffer 4.1.18 des RdErl. des MK vom 26.06.2012 zuletzt geändert durch RdErl. des MB vom 24.03.2020 „Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges der Sekundarstufen I und II“.)

Einsatz von Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern

Soweit erforderlich, bitte ich Sie, Ziffer 6. des Ausnahmeerlasses für ESF-​finanzierte Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter für die Absicherung von Betreuungsverpflichtungen während der ansonsten planmäßigen Unterrichts-​ und Öffnungszeiten von Schulen heranzuziehen.

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