Hier finden Sie das Formular zur Bescheinigung des Arbeitgebers für den Nachweis auf Bedarf einer Notbetreuung >>>>> PDF
Hinweis entsprechend den Fragen und Antworten zur aktuellen
Eindämmungsverordnung
Darf mein Kind weiterhin die Kita besuchen?
Kitas und Schulen bieten Notbetreuung für die Tage vom 11. Januar bis zum 31.01.2021 an. Dabei gilt: Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn mind. ein Elternteil in einem systemrelevanten Bereich beschäftigt sind. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist dafür notwendig.
Wenn min. ein Elternteil in einem der nachstehend aufgelisteten Bereiche der kritischen Infrastruktur arbeitet bzw. alleinerziehend berufstätig ist und keine private Betreuung (z.B. durch Familienangehörige oder Homeoffice) möglich ist, kann die Notbetreuung in Anspruch genommen werden:
- die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (z. B. Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche (z. B. Reinigung, Essensversorgung, Labore und Verwaltung), des Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzugs, der Altenpflege, der ambulanten Pflegedienste, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 der BSIKritisverordnung hinausgeht;
- Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte und Notare), Regierung und Verwaltung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr [(freiwillige) Feuerwehr und Katastrophenschutz, Rettungsdienst], soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden;
- notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der
öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse, Post- und Telekommunikationsdienste (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Energie (z. B. Strom-, Wärme-, Gas- und Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen- und Versicherungen (z.
B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers), ÖPNV, Schienenpersonenverkehr, Abfallentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), der Landwirtschaft sowie der Versorgungseinrichtungen des Handels (Produktion, Groß- und Einzelhandel) jeweils einschließlich Zulieferung und Logistik; - Personal von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen zur Aufrechterhaltung des Distanz- und Notbetriebs, alleinerziehende Berufstätige, Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung, des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Krisenintervention-seinrichtungen;
- Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien.
Zudem werden weiterhin bei der Notbetreuung berücksichtigt:
- Kinder, die nach einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherstellung des Kindeswohls eine Kindertageseinrichtung zu besuchen haben,
- Kinder und deren Sorgeberechtigte, die in die Eingewöhnungsphase in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, soweit ein Anspruch auf Notbetreuung bestehen würde,
- die zur Wahrnehmung der notwendigen Bildungs- und Betreuungsaufgaben erforderlichen Beschäftigten der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtungen
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