Verein Freie Ganztagsschule Altmark e.V.

Vereinssatzung des Vereins Freie Ganztagsschule Altmark e.V.
§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Freie Ganztagsschule Altmark.
  2. Er hat seinen Sitz in 29410 Salzwedel, Karl-Marx-Straße 2-4 und wird beim Amtsgericht Salzwedel in das  Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Verein verwirklicht diesen Zweck durch Gründung und Betrieb vorschulischer und schulischer Einrichtungen, insbesondere einer Integrierten Gesamtschule.
  2. Der Verein fördert in beispielhafter Weise selbstverantwortliches Denken, Lernen und Handeln.
  3. Die Einrichtungen sollen allen interessierten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen offen stehen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Davon unberührt sind die Erstattung von nachweisbaren Aufwendungen für den Verein und die Zahlung von Vergütungen für Angestellte oder freiberuflich Tätige im Auftrag des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele als förderungswürdig anerkennt.
  2. Der Eintritt in den Verein muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und bedarf der Zustimmung des Vorstands. Zu dieser Entscheidung ist der Vorstand der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt
      Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Quartals möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
    2. Ausschluss
      Verstößt ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins oder bleibt es trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand, kann dieses Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor einer derartigen Beschlussfassung muss das Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.
    3. Verlust der Rechtsfähigkeit.
    4. Tod.

§5 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über Zahlungsweise und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
  2. Für die Benutzung der Einrichtungen des Vereins können nach Beschluss des Vorstandes Gebühren erhoben werden. Diese Gebühren sind sozialer Gerechtigkeit verpflichtet und dürfen nicht zu einer Aussonderung nach finanziellen Möglichkeiten führen.

§6 Geschäftsordnung

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des Vereins, sofern die Satzung nichts Genaueres bestimmt.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für die Arbeit des Vorstands bindend. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt dazu schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen im voraus jedes einzelne Mitglied ein.
  2. Stimmberechtigt sind die Mitglieder mit je einer Stimme pro Mitglied.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden, insbesondere über
    1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vereinsorgane, ggf. deren Entlastung
    2. Beschluss über die zahlenmäßige Größe und Wahl des Vorstandes
    3. Wahl der RechnungsprüferInnen
    4. Genehmigung des Haushaltsplanes
    5. Entscheidung über Satzungsänderungen
    6. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
  4. Bei Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Abwahl des Vorstandesbedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen und binnen vier Wochen nach Antragseingang abzuhalten, wenn dies von mindestens der Hälfte des Vorstandes oder von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Themen schriftlich beantragt wird.
  6. Der Ablauf der Mitgliederversammlung wird in einem Protokoll schriftlich niedergelegt. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§9 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegen die gesetzliche Vertretung, die Geschäftsführung sowie die Vermögensverwaltung des Vereins. Laufende Verwaltungsangelegenheiten sowie das Führen der Geschäfte können vom Vorstand einer/m Geschäftsführerin/er übertragen werden. Diese/r ist bei allen Sitzungen zur Beratung und Vermittlung hinzuzuziehen.
  2. Über die zahlenmäßige Größe des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorstandsmitglieder müssen mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt werden.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§10 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören, auf Dauer von zwei Jahren. Sie prüfen die gesamte Buchführung des Vereins auf ihre Richtigkeit und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Darüber erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Auf die Wahl der Rechnungsprüfer/innen kann verzichtet werden, solange nach Ersatzschulverordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Durchführung einer unabhängigen Wirtschaftsprüfung erforderlich ist.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das  Vereinsvermögen an den Freie Schule Altmark e.V., Dorfstrasse 3 in 29416 Depekolk, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins führt der amtierende Vorstand die Geschäfte auch nach Auflösung zu Ende

Die Mitglieder im Vorstand:

Antje Pochte
Berthold Schulz
Jürgen Bode
Lutz Franke

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